SG Münster S 2 SB 244/07 U.v. 20.10.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14807.pdf,
Die chinesische Klägerin lebt seit Juli 2004 in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wird sie nach § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet. Die seit November 2006 eingeleiteten Passbeschaffungsbemühungen der Ausländerbehörde sind erfolglos. Die Klägerin hat aufgrund der Amputation ihrer linken Hand Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50. Sie hat aufgrund der Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX in Deutschland, weil auf absehbare Zeit nicht mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen ist (BSG 9 SB 1.99 R, U.v. 01.09.99). Ihr Ehemann und Ihr Kind leben in Deutschland, und ihre Abschiebung ist aufgrund der fehlenden Dokumente auf absehbare Zeit unmöglich.
Für den gewöhnlichen Aufenthalt kann nicht allein auf den Aufenthaltstitel abgestellt werden, da dieser nichts darüber aussagt, ob der Ausländer sich im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhält. Vielmehr ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu klären, ob die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe noch auf unbestimmte Zeit bestehen werden.
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