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LSG Rheinland-Pfalz L 6 SB 108/00, U.v. 22.06.01, Behindertenrecht



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LSG Rheinland-Pfalz L 6 SB 108/00, U.v. 22.06.01, Behindertenrecht (Fachzeitschrift) 2002, 24; IBIS e.V. C1677 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1677.pdf
Als Schwerbehinderter kann nur anerkannt werden, wer in Deutschland wohnt oder hier einer Beschäftigung nachgeht. Wird ein im Ausland lebender Beamter pensioniert, entfällt nach dem Gesetz sein Schutz als Schwerbehinderter. Auf seinen Gesundheitszustand kommt es dann nicht mehr an. Der Kläger zog 1976 nach Frankreich. Als Grenzgänger arbeitete er viele Jahre an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium. Nach einem Unfall wurde er als Schwerbehinderter anerkannt. Als er 1994 pensioniert wurde, überprüfte die Behörde seine Schwerbehinderteneigenschaft und kam zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr schwerbehindert war. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht im Ergebnis. Das Schwerbehindertengesetz verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes oder gegen europäisches Recht. Das Gesetz verlange einen Bezug zum Inland und schütze dort Ausländer und Deutsche gleichermaßen. Ohne Bedeutung sei es, dass der Kläger in Deutschland Steuern zahlen müsse und jetzt von den Steuervorteilen für Behinderte nicht mehr profitieren könne.

  • Anmerkung: Die LSG-Entscheidung belegt, dass das von der Rot-Grünen Regierung viel gefeierte SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe Behinderter), mit dessen § 2 Abs. 2 der Schwerbehindertenschutz wie schon im bislang geltenden § 1 Schwerbehindertengesetz wiederum auf solche Behinderte beschränkt wird, die einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung "rechtmäßig" in Deutschland haben, im Ergebnis zu unerträglichen Diskriminierungen führt und - unter anderem - wenn vielleicht auch nicht formaljuristisch, so doch jedenfalls in der Sache nicht "europakompatibel" ist.



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