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§ 6 Abs. 2 SGB VIII die Übernahme des Elternbeitrages von 60.- DM mtl. ab, weil die Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Außerdem würde das Kind erst in drei Jahren eingeschult, so dass es für eine eventuelle Integration völlig ausreichend sei, wenn es zwei Jahre vor Schulbeginn mit dem Kindergartenbesuch anfange. Das Kind könne auch in sprachlicher Hinsicht zu Hause durch seine älteren Geschwister gefördert werden. Da ggf. nur ein vorübergehender Aufenthalt zu erwarten sei, könne der zur Integration in Deutschland beabsichtige Kindergartenbesuch nicht den vom Gesetz vorgegebenen Zweck erfüllen und sei nicht sinnvoll. Darüber hinaus gehöre der Kindergartenbesuch nicht zu den Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Kindeswohl und setze hinsichtlich der pädago­gischen Geeignetheit eine gewisse zeitlich kontinuierliche Inanspruchnahme voraus.
Entscheidungsgründe: Der Kinderspielkreis ist eine Tageseinrichtung für Kinder, auf deren Besuch ein Kind ab vollen­deten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch hat (§§ 24, 26 SGB VIII i.V.m. § 1, 12 KiTaG Niedersachsen). Auch die finanzielle Lage der Familie ist ganz offensichtlich nicht so, dass es ihr zuzumuten ist, den monatlichen Beitrag von 60.- zu tragen. Sind die genannten beiden Voraussetzungen er­füllt, ist das Ermessen des Trägers der Jugendhilfe bei seiner Entscheidung dahin gebunden, dass er nur in besonderen, atypischen Fällen die Übernahme des Beitrags ablehnen darf (Hauck, SGB VIII, § 90 Rn 19). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Die Antragsteller und ihr Kind haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 6 Abs. 2 SGB VIII). Ein zeitli­cher Rahmen, wann ein Verweilen "nicht nur vorübergehend" ist, ergibt sich nach dem Umständen im Einzel­fall (Hauck aaO, § 6 Rn 29). Es ist nicht absehbar, dass die Antragsteller und mit ihnen das in Deutschland geborene Kind in den Libanon zurückkehren, da sie nach den absehbar herrschenden politischen Verhält­nissen keine Einreisepapiere von dort erhal­ten.
Sind die Antragsteller somit anspruchsberechtigt gemäß § 6 Abs. 2 SGB VIII, dann ist es grundsätzlich recht­lich unzu­lässig, dass der Träger der Jugendhilfe im Rahmen von Ermessensabwägungen bei der Prüfung ei­nes konkreten Anspruchs dieselben Umstände wie bei § 6 Abs. 2 SGB VIII berücksichtigt und diese zur Begründung seiner Ablehnung heranzieht. Weiter ist es rechtlich nicht haltbar, dass der Träger der Jugend­hilfe entgegen der gesetzlichen Regelung eine eigene Wertung vornimmt, ab Erreichen welchen Alters der Besuch einer Tageseinrichtung angebracht ist und folglich durch Übernahme des Elternbeitrages gefördert wird.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass das Kind zum Kinderspielkreis nicht wieder zuge­las­sen wird, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden und ihm dadurch in seiner Entwicklung Nachteile ent­stünden, die nicht hinzunehmen sind, weil sie bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwer ausgegli­chen werden könnten. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).


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