VG Lüneburg 4 B 6/98 v. 17.03.98, GK AsylbLG § 9 Abs. 2 VG Nr. 1; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1367.pdf Anspruch auf vollständige Übernahme des Elternbeitrages von 60.- DM/Monat für den Besuch eines Kinderspielkreises einer ev. Kirche durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) gemäß § 6 Abs. 2, § 90 Abs. 3 SGB VIII / KJHG aus Jugendhilfemitteln.
Die Antragsteller sind geduldete Kurden aus dem Libanon und leben seit Sept. 1990 in Deutschland. Nach Ablehnung des Asylantrages im Okt. 1990 erhielten sie fortlaufend Duldungen. Die Familie lebt mit neun Kindern von laufenden Leistungen nach AsylbLG.
Die Antragsteller machten geltend, dass sie vom Libanon keine Ausweispapiere erhalten und somit nicht ausreisen könnten. Auch ausländische Kinder hätten mit Vollendung des 3. Lebensjahres eine Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Eine Entscheidung im Eilverfahrensei erforderlich, weil Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen, kognitiven und sozialen Bereich zu befürchten seinen, zumal das Kind inzwischen den Spielkreis nicht mehr besuchen darf, auch sei inzwischen vom Kirchenkreisamt der Erlass eines Mahnbescheides wegen der rückständigen Beiträge angekündigt worden.
Das Jugendamt lehnte unter Verweis auf