§ 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft die Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wie § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klarstellt. Demgegenüber ändert sich für minderjährige bzw in Obhut genommene jugendliche Asylsuchende, für die gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG das BAMF zuständig ist, an ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation nichts; ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sie sich aufhalten.
OVG Münster 12 B 308/04, B.v. 30.04.04, www.ovg.nrw.de Muss ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil die Eltern mit Pflege und Erziehung des behinderten Kindes überfordert waren, handelt es sich nach Ursache und Zweck der Leistung nicht um Eingliederungshilfe nach BSHG oder AsylbLG, sonder um Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII (Vollzeitpflege §§ 27, 33, Heimerziehung §§ 27, 34 SGB VIII).
Der Antragsgegner (die Stadt B.) macht geltend, maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, in dem ihre durch Leistungen nach § 6 AsylbLG zu behebende Notlage eingetreten sei, nämlich der Tag, an dem sie in die Pflegefamilie aufgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt X. gehabt. Vor dem Umzug nach X. habe im Hinblick auf die Pflegestelle noch kein Bedarf bestanden.
Entscheidend ist nach
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