Anspruch von Ausländern, Inbobhutnahme, Kostenträgerschaft - §§ 6, 41, 89d SGB VIII
BT-Drs. 13/5876 v. 22.10.96, http://dip.bundestag.de/btd/13/058/1305876.pdf
Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen zu Kindergartenplätzen für Asylsuchende:
"Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII können Ausländer Leistungen nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) im Inland haben. Andererseits wird nicht vorausgesetzt, dass Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein g.A. nicht bereits deshalb ausgeschlossen wird, weil im Einzelfall nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Das bedeutet, dass im Einzelfall auch Asylbewerber ihren g.A. im Inland haben können und ihren Kindern der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zustehen kann. Nach der Definition des g.A. in § 30 SGB I müssen Umstände erkennbar sein, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Asylbewerber im Anschluss an sein Verfahren eine Duldung erhält. Dies wird ebenfalls dann anzunehmen sein, wenn Asylbewerber in das landeseigene Verteilungsverfahren kommen und infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen werden. In beiden Fällen ist ein g.A. anzunehmen mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplätze besteht."
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