Dazu BVerfG 2 BvM 3/062, B.v. 25.08.08, SGb 2007, 227 Mit Beschluss vom 26.06.08 hat das BSG seinen Vorlagebeschluss aufgehoben, da die Rentenversicherungsträgerin den Anspruch des Klägers außergerichtlich anerkannt hatte. Das BVerfG sieht wg. Erledigung von einer inhaltlichen Entscheidung ab. Es führt lediglich aus, dass nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG Fragen der Auslegung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorlagepflichtig sind, wenn Zweifel bestehen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage ist dabei die Entscheidungserheblichkeit und Tragweite der Rechtsfrage.