BSG B 13 RJ 17/05 R v. 23.05.06, Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 2 GG ans BVerfG zur Frage der Fortgeltung zweiseitiger völkerrechtlicher Verträge bei Staatennachfolge, hier: Ist das deutsch-jugoslawische Sozialabkommen im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina anwendbar?
Der Kläger wandte sich gegen die auf § 113 Abs. 3 SGB VI beruhende Kürzung auf 70 % seiner in Bosnien als Auslandsrente aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bezogenen Altersrente für Berufsunfähige. Das Sozialabkommen kann nach § 110 Abs. 3 SGB VI als vorrangiges zwischenstaatliches Recht der Rentenkürzung entgegenstehen. Durch Notenwechsel vom 13.11.92 (BGBl II S. 1196) vereinbarten die Regierungen Bosnien Herzegowinas und Deutschlands, die mit der ehemaligen SFR Jugoslawien geschlossenen Verträge im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter anzuwenden.
In seinem Vorlagebeschluss vertrat das BSG die Auffassung, die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Altverträge sei dadurch nicht wirksam festgelegt, weil die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen nicht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. Daher hänge der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts zur Staatennachfolge in Verträge existiere.
Dostları ilə paylaş: |