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BSG B 5 RJ 12/97 R v. 18.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 31; IBIS C1404



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BSG B 5 RJ 12/97 R v. 18.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 31; IBIS C1404 Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI für Tamilen aus Sri Lanka, die nach Ablehnung ihres Asylantrages aufgrund der Krisensituation in ihrem Heimatland geduldet waren.

Sie hatten in dieser Zeit in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Steht der ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, können die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer in Deutschland bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist der Status im Zeitpunkt der Kindererziehung, von daher muss die erst später erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis außer Betracht bleiben. Eine Duldung steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht schon deshalb entgegen, weil ein solcher Aufenthalt nur formell rechtmäßig, aber materiell unberechtigt wäre. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, von einem rechtlich nicht gebilligtem Aufenthalt zu sprechen, wenn die Vorgehensweise der Ausländerbehörde von der Rechtsordnung gestützt wird, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 SGB I entscheidend darauf an, dass diese Maßnahmen auf die Beendigung des Aufenthalts bei Erledigung des Duldungszwecks gerichtet sind.

Die Ausländerbehörde ist bei der Erteilung der dreimonatigen Duldungen von einer krisenhaften, vorübergehenden Situation und nicht von einer schon verfestigten Lage in Sri Lanka ausgegangen, nach der ausländerrechtliche Maßnahmen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommen würden. Damit stand aber nicht fest, dass die Kläger bei Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht ausgewiesen würden.


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