§ 264 SGB V sind rechtlich nur gegenüber der Krankenkasse durchsetzbar, nicht im Verfahren gegen den Träger der Sozialhilfe.
LSG Hessen L 1 KR 180/11 B ER, B.v. 19.07.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2439.pdf Im Rahmen der Prüfung nach dem SGB V, ob eine Person "zuletzt" gesetzlich krankenversichert oder "bisher" privat krankenversichert war, sind nach dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung nach Art. 5 Buchstabe b VO EG 883/2004 Sachverhalte aus anderen EU-Mitgliedstaaten so zu berücksichtigen, als ob sie in Deutschland eingetreten wären.
Eine vorherige private Teilversicherung steht der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V nur entgegen, wenn sie wesentliche Teile einer Vollversicherung umfasst. Die Absicherung muss jedenfalls eine solche Qualität haben, dass der Versicherte dem "Lager" der Privatversicherten zuzurechnen ist.
LG Regensburg 3 O 408/11 (3), U.v. 11.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2388.pdf Anspruch auf Pflichtkrankenversicherungsschutz bei der PKV nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG iVm § 12a Abs 1a VAG im Basistarif für anerkannte Flüchtlingsfrau mit AE (wohl nach § 25 III AufenthG) für 13 Monate.
Der Leistungsbezug nach SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter) hat nach dem 1.1.2009 begonnen. Die Antragstellerin war zuvor weder privat noch gesetzlich versichert und erhielt Krankenhilfe vom Sozialamt über eine Gesetzliche Krankenkasse nach § 264 SGB V. Gemäß
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