Literatur und Materialien zur Gesundheitsreform 2004
Classen, G. Gesundheitsreform 2004 - Zuzahlungen, Befreiungen und Regelungslücken. Zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die medizinische Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen. Rechtgrundlagen und Erläuterungen.
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Kommentar_GMG.pdf
Gesundheitsreform 2007 - Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 193 VVG - Krankenhilfe vom Sozialamt, gesetzlicher oder privater Krankenkasse?
LSG Sachsen L 3 B 30/05 AS/ER, B.v. 14.04.05,www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1475 Der in der Familienversicherung nicht versicherbare eheähnliche Partner hat bei Bedürftigkeit Anspruch auf Krankenbehandlung durch eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl und Übernahme der Kosten durch das Sozialamt gemäß § 264 SGB V. Der Antragsteller kann nicht auf Krankenhilfe vom Sozialamt nach § 48 SGB XII verwiesen werden. Aus dem Auffangcharakter der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, ergibt sich, dass auch derjenige Leistungsempfänger im Sinne des § 264 Abs. 2 SGB V ist, der ausschließlich Hilfen bei Krankheit beanspruchen kann, die ihm aber wegen des Vorrangs der Versicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V tatsächlich nicht gewährt werden müssen (Grube/Wahrendorf, aaO., § 48, Rz. 15).
SG Frankfurt/M., S 18 KR 416/07 ER, B.v. 30.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2078.pdf (aufgehoben durch LSG Hessen L 8 KR 244 /07, B.v. 11.02.08, s.u.) Die bosnische Antragstellerin hält seit 1992 in Deutschland auf. Seit Dezember 2005 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach