BSG B 1 KR 5/07 R, U.v. 22.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2192.pdf (Vorinstanzen SG Stuttgart S 4 KR 3735/04, U.v. 25.08.05, LSG Ba-Wü L 5 KR 4134/05 U.v. 14.02.07).
Das Urteil des LSG ist aufzuheben, denn das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in 2004 von Zuzahlungen befreit ist. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze ist es nicht zulässig, zu Lasten des Klägers einen fiktiven Regelsatz nach dem BSHG zu berücksichtigen. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich erfassten, tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ohne Kindergeldzahlungen als zweckbezogene Zuwendungen. Das waren nach Anrechnung der Abzüge null Euro.
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