SG Stuttgart S 4 KR 3735/04, U.v. 25.08.05, InfAuslR 2005, 478 (bestätigt durch BSG B 1 KR 5/07 R, U.v. 22.04.08, s.u.!)
Sachverhalt: der Kläger ist als Arbeitnehmer pflichtversichert, sein Arbeitsentgelt beträgt 665 Euro/Monat, dazu erhält er mit seiner Familie (Ehefrau und 3 Kinder) 448 Euro/Monat ergänzende Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Krankenkasse war der Auffassung, sein Eigenanteil an den zu leistenden Zuzahlungen betrage gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V 71,28 Euro/Jahr.
Gründe: Der Kläger hat keine Zuzahlungen zu leisten. § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V ist auf ihn nicht anwendbar, da er keine der dort genannten Sozialleistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezieht und insbesondere auch nicht zum Personenkreis des § 264 SGB V gehört, da er keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhält.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze des Klägers nach § 62 Abs. 1 SGB V ergibt sich jedoch ein negatives Einkommen, so das hiervon auch keine 1 bzw. 2 % als Zuzahlung geleistet werden können. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten Angehörigen um 15 % und für jeden weiteren Angehörigen um 10 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu mindern. Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V sind für jedes Kind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG ergebenden Kinderfreibetrag zu mindern, die nach Satz 2 vorgesehene Berücksichtigung entfällt.
Schon der Wortlaut des § 62 SGB V spricht dafür, dass Versicherte mit negativem Einkommen keine Zuzahlungen zu leisten haben. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V ist auch nicht etwa als Grundregel bzw. Auffangtatbestand formuliert, so dass jeder mindestens die dort genanten Zuzahlungen zu leisten hätte.
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