Europäische Kommission, Stellungnahme "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71" (Schreiben vom 23.3.1998, IBIS C1410), zum Anspruch von Konventionsflüchtlingen auf Erziehungsgeld, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte Arbeitnehmer im Sinne der EG VO 1408/71 sind. Auch erhältlich beim UNHCR.
Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes. § 1 Abs. 6 BErzGG neu regelt den Anspruch für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und für unanfechtbar nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Konventionsflüchtlinge (auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, maßgeblich ist der Monat, in dem die Voraussetzung eingetreten ist - der Flüchtlingspass muss also noch nicht ausgestellt worden sein!). Rückwirkender Anspruch besteht nach § 1 Abs. 6 BErzGG auch bei Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gegolten hat. Im Unterschied zum Anspruch von als Konventionsflüchtling anerkannten Erziehenden regelt das neue Gesetz eider aber nicht den Anspruch von deren Ehepartnern..., zudem gilt es nur für ab dem 1.1.2001 geborene Kinder. BGBl. I 2000, 1426ff, 1638ff, 1646ff.
Gutmann, R. Landeserziehungsgeld in der Assoziation EWG-Türkei, Besprechung von BVerwG 3 C 26.01, U. v. 06.12.2001. ZFSH/SGB 2002, 214, IBIS C1726