VGH Ba-Wü 1 S 286/00, U.v. 15.03.01, InfAuslR 2001, 369; EZAR 455 Nr. 11; IBIS e.V. C1619 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1619.pdf Anspruch auf Landeserziehungsgeld Ba-Wü für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige aufgrund des Anspruchs auf Inländergleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei.
Der Ausschluss von AusländerInnen, die nicht eus einem Land der EU oder des EWR kommen, in den Richtlinien für die Gewährung von Landeserziehungsgeld (GABl. 1995, 455) verstößt gegen die genannte Bestimmung und ist daher gleichheitswidrig. Der EuGH hat mit Urteil v. 04.05.99 (C 262/96 - Sürül - InfAuslR 1999, 324) bestätigt, dass dieser Vorschrift unmittelbareWirkung zuzuerkennen ist und dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf sie berufen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Tatsache, das die türkische Klägerin in Deutschland geboren wurde, hier seit ihrer Geburt lebt und arbeitet, also weder aus einem EG-Staat noch aus der Türkei als Arbeitnehmerin nach Deutschland eingereist ist, der Anwendung des ARB 3/80 nicht entgegen, denn der Beschluss setzt keine Wanderungsbewegung in physischer Hnsicht voraus, sondern lediglich den Aufenthalt eines türksichen Staatsangehörigen - und dessen Beschäftigung bzw. Familienangehörigeneigenschaft in einem Mitgliedsstaat.
Dass die Leistung nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern freiwillig aufgrund einer Richtlinie gewährt wird, steht dem Anspruch nict entgegen. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes haben alle Deutschen, die sich wie die Klägerin in Ba-Wü aufhalten, einen (Teilhabe-)anspruch. Die Revision wurde wegen Divergenz zum Urteil BVerwG 7 C 12/92 v. 18.12.92 zugelassen, das den Anspruch abgelehnt hatte, weil das Landeserziehungsgeld eine famlienpolitishce Leistung nicht dem Anwednunsgbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 unterfalle.
Im Ergebnis ebenso: VGH Ba-Wü 1 S 287/00 v. 07.02.01, InfAuslR 2001, 257; VBlBW 2001, 407, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1621.pdf Anspruch auf Landeserziehungsgeld Ba-Wü für die Ehefrau eines als Flüchtling anerkannten türkischen Arbeitnehmers aufgrund des Anspruchs auf Inländergleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei.
Die Antragstellerin ist wie ihr Ehemann als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Bestimmungen, nach denen Flüchtlinge vom Anwendungsbereich des ARB ausgenommen sind, gibt es nicht. Nach Art. 2 ARB 3/80 gilt der Beschluss für türkische Staatsangehörige, die "Arbeitnehmer" oder "Familienangehörige eines Arbeitnehmers" sind. Unbeachtlich ist, ob er als solcher nach Deutschland eingereist ist oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet hat (vgl. insoweit zu Art. 6 ARB 1/80 EuGH-Urteile v. 16.12.92 - C 237/91, NVwZ 1993, 258 und v. 30.09.97, C 36/96, NVwZ 1999, 283). Die Revision wurde zugelassen (s.o.).
Dostları ilə paylaş: |