BSG B 10/14 EG 1/00 R , U. v. 29.01.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2080.pdf
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, lebt mit ihrem türkischen Ehemann in K. Dieser ist beim türkischen Generalkonsulat in K. tätig. Im April 1994 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für ihr zweites Kind. Das BSG wie die Klage ab. Art.48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK) schließt in einem solchen Fall die Anwendung sämtlicher sozialrechtlicher Vorschriften des Empfangsstaates und damit auch des BErzGG aus. Die Klägerin hat sich seinerzeit nicht i.S. der Ausnahmevorschrift von Art.48 Abs. 4 WÜK am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates "freiwillig beteiligt". Dazu hätte es einer nach deutschen Rechtsvorschriften zulässigen freiwilligen Zugehörigkeit der Klägerin oder ihres Ehemannes zu mindestens einem deutschen Sozialleistungssystem, etwa einer freiwilligen Rentenversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, bedurft. Auch die von der Klägerin 1993 vier Monate ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung führt in der fraglichen - außerhalb des Zeitraums der Beschäftigung und dieser entstammender Lohnersatzleistungen gelegenen - Zeit nicht zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld.
BSG B 10 EG 2/04 R, U.v. 23.09.04, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2079.pdf
Das BErzGG versagt Ausländern, die für ihren Aufenthalt in Deutschland keiner ausländerrechtlichen Genehmigung bedürfen, nicht allgemein einen Anspruch auf Erziehungsgeld. Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Botschaft, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, und deren Familienangehörige können trotz Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn sie vom Auswärtigen Amt als ständig ansässig eingestuft werden.
Dostları ilə paylaş: |