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BSG B 10 EG 5/01 v. 29.01.02, IBIS C1746



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BSG B 10 EG 5/01 v. 29.01.02, IBIS C1746 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1746.pdf Erziehungsgeld für marokkanische Arbeitnehmer und ihre Ehepartner Sachverhalt: Streitig ist ein Anspruch auf Erziehungsgeld für die Zeit vom 13.1.1994 bis 8.8.1995. Die verheiratete Klägerin ist algerische Staatsangehörige. Ihr Ehemann und die Kinder besitzen die marokkanische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute sind 1988 nach Deutschland eingereist und besaßen zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Im Februar 1994 bekamen sie eine Aufenthaltsbefugnis und im Mai 1996 eine Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann ist seit 1991 im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Nach einem seit 13.1.1994 rechtskräftigen Urteil des VG darf der Ehemann nicht nach Marokko abgeschoben werden. Der Antrag der Klägerin auf Erziehungsgeld für die im August 1993 geborene Tochter A. wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.10.1998 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Dieser hat durch Urteil vom 11.10.2001 festgestellt, dass Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie deren Familienangehörige, das von der Verordnung Nr 1408/71 gewährte Recht nicht geltend machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaates hinausweist.

Gründe: Die Klägerin hat Anspruch auf Erziehungsgeld für die Zeit vom 13.1.1994 bis zum 8.8.1995. Marokkanische Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen sind, wenn sie sich im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhalten, nach Art 40 und 41 des - hier noch anwendbaren [...das spätere Europa-Mittelmeer-Abkommen v. 26.02.96 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EG und Marokko (BGBl II 1998, S 1811) hat das Kooperationsabkommen erst mit Wirkung vom 01.03.00 (ABl EG L 70/2000 S 228) abgelöst...] - europäisch-marokkanischen Kooperationsabkommens bezüglich der Gewährung von Sozialleistungen wie die Angehörigen des Mitgliedstaates zu behandeln. Damit nicht vereinbare Rechtsvorschriften, zB die Beschränkung von Sozialleistungen auf bestimmte Personengruppen, dürfen nicht angewendet werden. Derartigen Normen gehen die Gleichstellungsregelungen des Kooperationsabkommens vor, weil sie nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 31.10.91 in der Rechtssache Kziber) unmittelbar anwendbares Recht darstellen.

Es kommt nicht darauf an, ob der marokkanische Staatsangehörige im Wege des "normalen Anwerbeverfahrens" oder als politischer Flüchtling in den EU-Mitgliedstaat eingereist ist. Auch politische Flüchtlinge fallen unter den personellen Anwendungsbereich des Kooperationsrechts. Die im Vorlagebeschluss des 14. Senats des BSG vom 15.8.1998 - B 14 EG 7/97 R - geäußerte gegenteilige Auffassung gibt der - nunmehr für Streitfälle aus dem Erziehungsgeldrecht zuständige - erkennende Senat auf. Das Kooperationsabkommen statuiert den Grundsatz sozialrechtlicher Gleichbehandlung für Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit, nicht nur für sog Wanderarbeitnehmer, und enthält auch keine Bestimmung, die Asylsuchende oder Flüchtlinge von dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnimmt.

Die Klägerin konnte den Anspruch auf Erziehungsgeld selbst geltend machen. Familienangehörige eines marokkanischen Arbeitnehmers haben einen eigenen Anspruch auf Gleichstellung mit den Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates.


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