EuGH C-180/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665, im Wortlaut über www.curia.eu.int (vgl. auch die Parallelentscheidung des EuGH zum Kindergeld in InfAuslR 2001, 490; EZAR 831 Nr. 38)
Deutschland darf das Erziehungsgeld für Flüchtlinge davon abhängig machen, dass diese über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen.
Der Antrag der Klägerin, algerische Ehefrau eines als Flüchtling anerkannten Marrokaners, wurde daher abgelehnt. Die Anwendung der EG VO 1408/71, die eine sozialrechtliche Inländergleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen vorschreibt und auch auf Flüchtlinge anzuwenden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der EU gewandert ist. Sie gilt daher nicht für Flüchtlinge, wenn diese unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist sind und ihre Situation keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug aufweist.