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BSG B 14 EG 5/98 R vom 5.8.99



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BSG B 14 EG 5/98 R vom 5.8.99 (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4617/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 778/98. Sachverhalt: Hier ist ebenfalls ErzG für eine Zeit vor der Anerkennung der Asylberechtigung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitig. Die Klägerin stammt aus Sri Lanka und lebt mit ihrem ebenfalls aus Sri Lanka stammenden Lebensgefährten zusammen, der seit 1996 deutscher Staatsbürger und der Vater der im April 1993 in Deutschland geborenen Tochter der Klägerin ist. Eine Aufenthaltserlaubnis ist der Klägerin nach Anerkennung ihrer Asylberechtigung erst im Mai 1995 erteilt worden, weshalb ihr Antrag auf ErzG für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes abgelehnt wurde. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch hier rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts.
Auch in diesem Fall wurde das Verfahren ausgesetzt und wie im Fall BSG B 14 EG 3/99 R der EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Zusätzlich wurde die Frage vorgelegt, ob Familienangehörige im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 auch Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein können.
Anmerkung: Mit am 7.Juli 2000 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedeten, im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigem, am 1.1.2001 in Kraft tretendem Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes werden umfassende Änderungen des Erziehungsgeld- und urlaubsrechts vorgenommen.

Zum Anspruch von AusländerInnen wird in § 1 BErzGG klargestellt, dass anspruchsberechtigt auch Ausländer sind, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist (Konventionsflüchtlinge). Weitere Verbesserung: Für Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte zählt der Anspruch künftig ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung, auf die Ausstellung des Konventionspasses und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung kommt es also nicht mehr an. Im übrigen gilt: Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländers als erlaubt gegolten hat.

Allerdings: Für vor dem 1.1.2001 geborene Kinder sind die Vorschriften des BErzGG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Übergangsvorschriften - § 24 BErzGG neu). Ansprüche vor dem 1.1.2001 geborener Kinder von Konventionsflüchtlingen müssen daher wie bisher gerichtlich geltend gemacht werden, vgl. dazu UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK", IBIS C1409 sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71", IBIS C1410, sowie die Rechtsprechungsübersicht Classen, Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (s.u.).

Die Neufassung des BErzGG zum download als word-datei:

http://195.227.51.240/infoc/download/gesetz_neu_internet1.doc


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