BSG B 14 EG 3/99 R vom 5.8.99; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1509.pdf (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4618/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 780/98. Sachverhalt: Die mit einem Landsmann verheiratete Klägerin ist anerkannte Asylberechtigte. Sie begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für einen Zeitraum, in dem sie nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügte. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Aus Art. 2 und 3 der EWG-Verordnung 1408/71 ergebe sich der Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Gleichbehandlung mit Angehörigen der Mitgliedstaaten. Wenn von diesen für das ErzG nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmlicher Aufenthaltstitel verlangt werden könne, müsse dies auch für Flüchtlinge gelten, und zwar rückwirkend auch für Zeiten vor der Asylanerkennung.
Das Verfahren wurde im Anschluss an den Vorlagebeschluss vom 15.10.1998 - B 14 EG 7/98 R - ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zusätzlich die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob EG-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Erziehungsgeld für Asylbewerber auch dann nicht rückwirkend gezahlt wird, wenn die Asylberechtigung später anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.