Anmerkung: vgl. Stellungnahme des UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK" (Schreiben vom 19.8.1998 an RA Gert Müller, Karlsruhe, IBIS C1409),. Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass Konventionsflüchtlinge aufgrund von Art. 23 GK sowie möglicherweise auch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
Der UNHCR verweist zudem auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71" (Schreiben vom 23.3.1998 an RA Rainer Hofmann, Aachen, IBIS C1410), wonach Konventionsflüchtlinge Anspruch auf Erziehungsgeld auch aufgrund von EU-Recht haben, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte Arbeitnehmer im Sinne der EG VO 1408/71 sind. Die VO findet gemäß ihres Art. 2 auch auf Flüchtlinge Anwendung, wobei nach Art. 1 Buchst. d der VO auf die Flüchtlingsdefinition der GK zurückgegriffen wird. Ein vorheriger Gebrauch der Freizügigkeit (zwischen EU-Ländern) ist nach der Rspr. des EuGH (Urteil v. 5.3.98 KULZER) nicht erforderlich, wenn der Anspruchsteller ein grenzüberschreitendes Element geltend machen kann, bei Flüchtlingen ergibt sich dieses Element bereits aus dem Umstand, dass sie nach Deutschland zugewandert sind, ansonsten sei die Einbeziehung von Flüchtlingen in die VO überflüssig, da sie im Unterschied zu EU-Bürgern faktisch keine Freizügigkeit besitzen (vgl. die Stellungnahme der Kommission). Auf die VO können sich nur Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Ehegatten berufen, der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO, Erziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der VO (so EuGH v. 10.10.96, InfAuslR 1997, 5).
Beide Stellungnahmen sind auch erhältlich beim UNHCR, Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel 030-202202-00, FAX 202202-20, e-mail: gfrbe@unhcr.ch