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Anspruch anerkannter Flüchtlinge



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Anspruch anerkannter Flüchtlinge



EuGH C 245/94 sowie C 312/94, U.v. 10.10.96; IBIS e.V.: C1159; NJW 1/97; In­fAuslR 1/97, 5; EZAR 830 Nr. 17: Er­ziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der EG-VO 1408/71. Ge­mäß Art 73 der VO ist die Leistung - entgegen dem Wortlaut des BErzGG - auch an in einem anderen EG-Land lebende Fami­lienangehörige von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen.

Dazu Anmerkung Röseler in InfAuslR 1/97, 7: Aus dem EuGH-Urteil kann entgegen dem Wortlaut des BErzGG gefolgert werden, daß gemäß Art 2 Abs. 1 der EG VO 1408/71 ein Anspruch auf Er­ziehungsgeld für Konventionsflüchtlinge mit Anerkennung gem. § 51 AuslG besteht, sowie nach dem Gleichheits­grund­satz auch ein Anspruch auf Erziehungsgeld für andere Flüchtlinge mit Aufent­haltsbefugnis.



Schließlich kann aus dem EuGH-Urteil entgegen der von der bisherigen deutschen Rechtsprechung ent­wickel­ten, über den Wortlaut des BErzGG hinausgehenden Auslegung ein An­spruch auf Erziehungsgeld auch für erzie­hende El­ternteile ohne Arbeitserlaubnisanspruch ge­folgert werden - denn nach dem o.g. Urteil des EuGH dient das Erziehungsgeld nicht dem vollen Ausgleich aller Nachteile eines Verzichts auf eine Er­werbstätig­keit, son­dern es wird gerade unab­hängig davon gewährt, ob jemand zuvor erwerbstätig war.


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