Anmerkung des Einsenders H. Lüdtke in InfAuslR: Dieses Urteil ist nicht haltbar, denn es übersieht die Funktion der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG. ... Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des § 69 Abs. 3 lautet: "Ausländer deren Einreise die Ausländerbehörde zugestimmt hat oder die sich bereits seit 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sollen grundsätzlich ihren Status behalten, bis über ihren Antrag entschieden ist.".
Das BSG übersieht auch eine gegenteilige höchstrichterliche Rspr. des BVerwG. Im Urteil vom 21.1.92 1 C 49/88 - NVwZ 1992, 1211 wird u.a. ausgeführt, dass " der Zeitraum einer Erlaubnisfiktion als Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gleichwertig und somit auf die 8-Jahresfrist des § 35 AuslG anzurechnen ist".
Vgl. dazu auch Anmerkung Gutmann in InfAuslR 1998, 320, 322, der gegen diese Rspr. des BSG massive verfassungsrechtliche Bedenken anführt.
Ebenso BSG 14 Reg 1/97 v. 2.10.97, IBIS C1311, ZfSH/SGB 1998, 617, bezüglich der von der Ausländerbehörde anstelle der beanspruchten unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst nur erteilten "ausländerbehördlichen Erfassung". Der Antragsteller müsse ggf. der Ausländerbehörde genau mitteilen, dass und in welchem Umfang ihm durch deren Verhalten ein Erziehungsgeldanspruch verloren gehe, erst dann könne ggf. ein Organisationsverschulden der Behörde in Frage kommen, es reiche nicht, dass Ausländerbehörde und Erziehungsgeldstelle derselben kommunalen Verwaltung angehören.
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