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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 6 BErzGG i.d.F.v. 13.12.06



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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 6 BErzGG i.d.F.v. 13.12.06



SG Nürnberg S 9 EG 27/05, U.v. 12.11.07, Asylmagazin 3/2008, 32 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12382.pdf Der Ausschluss ausländischer Eltern vom Erziehungsgeld, die zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, gemäß § 1 Abs. 6 BErzGG in der durch Gesetz v. 13.12.06 geänderten Fassung ist verfassungswidrig.
BSG B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R, B 10 EG 8/08 R, alle vom 03.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2325.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2326.pdf Verfassungsvorlage.

Das BSG hält § 1 Abs 6 Nr. 2 lit c iVm Nr 3 lit b BErzGG idF v. 13.12.2006 für verfassungswidrig. Es holt eine Entscheidung des BVerfG dazu ein, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG vereinbar ist, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I wegen Krieges, nach § 23a, § 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG Erziehungsgeld nur zusteht, wenn sie erwerbstätig sind, Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Der Ausschluss von Ausländern mit Duldung ist allerdings nach Auffassung des BSG verfassungsgemäß.

Zwar darf der Gesetzgeber das Erziehungsgeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig machen, dass sich diese voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch kann eine Arbeitsmarktintegration eine solche Prognose begründen. Der Gesetzgeber hat jedoch jedenfalls insoweit sachwidrige Kriterien aufgestellt, als er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Erziehungsgeld beansprucht, also z.B. nicht eine entsprechende Integration seines Ehegatten ausreichen lässt.

Die Antwort des BVerfG wird auch für das Bundeselterngeldgesetz von Bedeutung sein, das entsprechende Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer aufstellt.


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