LSG Hessen L 6 B 165/06 EG, B.v. 30.08.06www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8981.pdf , www.sozialgerichtsbarkeit.de PKH für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Klage auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung des ZuwG, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt.
LSG NRW L 13 EG 9/08, U.v. 12.12.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2239.pdfGegen den Ausschluss Geduldeter vom Erziehungsgeld bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Geduldete Ausländer erfüllen von vornherein nicht die Erwartung, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Geduldete waren auch bereits in der bis zum 26.6.1993 geltenden Fassung des BErzGG, dessen Anwendung das BVerfG angeordnet hatte, falls der Gesetzgeber fristgemäß keine Neuregelung bis zum 1.1.2006 schafft (anders als Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis) ausgeschlossen. Die Antragsteller verfügten auch zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis, die aber nach dem Zweck des BErzGG vorausgesetzt werden kann (so auch das BVerfG a.a.O.), da durch das Erziehungsgeld eine Erwerbstätigkeit vermieden werden soll.