Aufenthaltsbewilligung (Zweck der Aufenthaltsbewilligung ist entscheidend)
Aufenthaltsbewilligung zum Studium, Ausbildung: Aufenthaltserlaubnis, § 16 AufenthG: Erziehungsgeld wird nach wie vor nicht gewährt = keine Änderung.
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit Aufenthalterlaubnis, §18 oder § 21 AufenthG: Erziehungsgeld wurde bisher nicht gewährt, ist aber nach neuem Recht zugewähren Erweiterung des Berechtigtenkreises.
Aufenthaltsbefugnis
Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge § 25 Abs. 2 AufenthG: Erziehungsgeld wird nach wie vor gewährt = keine Änderung.
Sonstige Flüchtlinge §§ 22, 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 3-5 AufenthG (z.B. §§ 32, 32 a, 33 AuslG, Duldung): Erziehungsgeld wird nach wie vor nicht gewährt = keine Änderung."
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Anmerkung: Der Erlass geht implizit davon aus, dass die Sozialbehörde (und nicht die Ausländerbehörde!) dafür verantwortlich ist, in Anwendung des § 101 AufenthG den Sinn und Zweck eines noch gültigen, nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltstitels festzustellen und demgemäß über die beantragte Sozialleistung zu entscheiden. Der Ausländer wird also nicht zur Ausländerbehörde geschickt, um sich seinen Aufenthaltstitel nach § 101 AufenthG "qualifizieren" oder gar umschreiben zu lassen. Diese Vorgehensweise ist zu begrüßen, da sie der Verwaltungsvereinfachung dient, die Antragsteller entlastet (sie müssen keinen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen) und das Verfahren auch rechtlich klar gestaltet: Sollte die Sozialbehörde eine unzutreffende Entscheidung treffen, ist sie im Rechtssinne Antragsgegner. Es muss also nicht erst in einen gesonderten ausländerrechtlichen Verfahren der Anspruch auf richtige Qualifizierung des Aufenthaltstitels durchgesetzt werden.
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