Fortgeltung der nach AuslG erteilten Aufenthaltstitel - § 101 AufenthG
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Erlass v. 30.11.04, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5906.pdf. Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes: Änderung des § 1 Abs. 6, 9 BErzGG durch Artikel 10 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes, Umsetzung der Regelungen des Zuwanderungsgesetzes hinsichtlich der Gewährung von Erziehungsgeld an Drittstaater (Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz haben). Auszug:
"Fortgeltung der nach dem AuslG erteilten Titel, § 101 AufenthG: Die nach dem AuslG erteilten Titel werden nicht umgeschrieben, sie gelten gemäß § 101 AufenthG fort (s.o. 2.). Hier folgt eine Übersicht über die Titel, die nach dem AuslG erteilt wurden, als welche Titel sie fort gelten und wie sich dies auf die Gewährung des Erziehungsgeldes auswirkt. ...
Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG gilt fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Hier ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (AuslG) ein Zweck bzw. Sachverhalt vorlag, der einen Aufenthaltstitel begründet, der im neuen § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG aufgeführt ist. Denn hinsichtlich des Erziehungsgeldbezugs ist eine Schlechterstellung des Personenkreises, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG besitzt, nicht vom Zuwanderungsgesetz beabsichtigt. Besitzern einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist somit auch nach dem 1.1. 2005 Erziehungsgeld zu gewähren.