Vertrauenschutz für vor Einschränkung des BErzGG für Ausländer geborene Kinder
BSG 14 REg 1/94, U.v. 22.02.95, IBIS e.V.: C1097, EZAR 455 Nr. 9 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches ab 1.7.93 auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder.
BSG 14 REg 1/95, U.v. 06.09.95, IBIS e.V.: C 1156, EZAR 455 Nr. 10 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches ab 27.6.93 auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis gilt auch für vor diesem Zeitpunkt gezeugte, aber erst danach geborene Kinder.
BSG 14 REg 7/94, U.v. 22.02.95 - EZAR 457 Nr. 11 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches für nach dem 30.6.89 geborene Kinder gilt auch für rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte, die den geforderten Aufenthaltstitel noch nicht besitzen.
LSG Hessen L-6/Eg-309/95 v. 20.09.95, IBIS e.V.: C1160 Mit der Änderung des § 1 BErzGG zum 23.6.1993 beabsichtigte der Gesetzgeber, den Anspruch auf denjenigen Personenkreis zu begrenzen, von dem zu erwarten ist, daß er auf Dauer in Deutschland bleiben werden (BT-Drs 12/4401, S. 46). Im Hinblick auf die hier maßgebliche (Altfall)regelung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die durch des Ausschluß des Verlängerungsverbotes des § 34.2 AuslG gekennzeichnet ist, ist diese Erwartung jedoch gleichfalls angebracht, so daß sich die erteilte Aufenthaltsbefugnis in ihrer Qualität in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts von derjenigen einer Aufenthaltsberechtigung im Ergebnis nicht mehr unterscheiden lässt und damit im Rahmen der Erziehungsgeldregelung dieser Aufenthaltsberechtigung i.S.v. § 1 BErzGG gleichsteht. Letzlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Kind vor Inkrafttreten der Neufassung geboren ist und aufgrund Vertrauensschutzes nicht unter die Neuregelung fällt, vgl. BSG 14 REg 4/95, U.v. 06.09.95.