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BKGG - Kinderzuschlag




Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG vom Kinderzuschlag



LSG NRW L 19 B 25/07 AL, B.v. 14.12.07, www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Kinderzuschlag bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte nach AsylbLG vom ALG II ausgeschlossen, Kinderzuschlag steht Eltern nach § 6a BKGG aber nur zu, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird. Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist somit, dass grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung nach SGB II besteht.

Der Ausschluss Leistungsberechtigter nach AsylbLG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 und 6 GG. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er sozialrechtlichen Belangen Rechnung trägt und wie er den Schutz der Familie verwirklichen will (BVerfG, B.v. 6.7.04, 1 BvL 4/97 u.a. m.w.N.). Dem ist der Gesetzgeber durch die Schaffung eines eigenständigen Sicherungssystems für Asylbewerber hinreichend nachgekommen. Dagegen soll der Kinderzuschlag verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder ALG II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Der Gesetzgeber ist aber weder verpflichtet, die Integration der Leistungsberechtigten nach AsylbLG in den Arbeitsmarkt entsprechend zu fördern, noch besteht ein Bedürfnis, sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes der Kindergeldkasse zu unterstellen.





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