FG Rh.-Pfalz 5 K 1573/01, U.v. 18.09.03, EFG 2004, 67 Ein nur zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist. § 9 AO steht dem auch bei Entsendung für mehr als 6 Monate nicht entgegen, die Dauer der Entsendung ist bei einer befristeten Entsendung unerheblich. Auch der Aufenthalt der Familie im Inland ist unerheblich, da ggf. der Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat