BFH III R 55/02, U.v. 25.07.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2142.pdf Ausländer, die vor dem 01.04.99 eine Tätigkeit als Verwaltungs- und technisches Personal oder dienstliches Hauspersonal einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten „gelben Ausweis“ besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt wurden. Ihr Aufenthalt war nicht typischerweise nur vorübergehender Natur. Nach den neu gefassten, am 01.04.99 in Kraft getretenen Richtlinien des AA für das Hauspersonal (nicht veröffentlicht) dürfen im Ausland rekrutierte Personen nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ob aufgrund dieser Richtlinien für Botschaftsbedienstete, die nach dem 31.03.99 eingereist sind, eine andere Beurteilung geboten ist, kann vorliegend offen bleiben.