Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisung v. 16.11.00 - St I 4 - S 2280-88/2000- IBIS C1743 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1743.pdf Unter Anwendung der geänderten Rspr. des BFH (BFH VI R 182/98 und VI R 40/98 v. 15.10.99, BStBl 2000 II, 75 und 79: Kindergeldanspruch auch für volljährige in Heimen untergebrachte Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten) ist für die genannten behinderten Kinder den Eltern auch dann ein Kindergeld-Anspruch rückwirkend ab Juli 1997 zuzubilligen, wenn sie eine Nullfestsetzung (Ablehnung) in früheren Bescheiden haben rechtskräftig geworden ist:
"In der zufälligen Entscheidung der Familienkassen, ... eine Nullfestsetzung vorzunehmen, liegt eine sachliche Unbilligkeit ... Die Bestandkraft der Nullfestsetzung, die verfahrensrechtlich grundsätzlich einer Änderung bzw. Neufestsetzung entgegensteht, ist ausnahmsweise unbeachtlich. Bei dieser Neufestsetzung handelt es sich um eine Festsetzung aus Gründen sachlicher Billigkeit, § 163 Abs. 1 AO. ... Die ursprüngliche Nullfestsetzung ist aufgrund der Billigkeitsentscheidung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern (AO-Anwendungserlass - AOAE zu § 163, Nr. 2 S. 2)."
Anmerkung: Unklar und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch problematisch ist, dass das Bundesamt für Finanzen bislang nur für behinderte Kinder, nicht aber für Flüchtlingskinder eine entsprechende Regelung getroffen hat.
Dostları ilə paylaş: |