FG Sachsen 1 K 1031/08 (Kg), U.v. 30.04.09, aufgehoben durch BFH III R 42/09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2330.pdf (ebenso FG Münster, U.v. 01.12.08, 5 K 4329/03 Kg; a.A. FG Düsseldorf, U.v. 31.07.08 14 K 2206/06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2225.pdf; FG Hessen 3 K 2236/03, Gerichtsbescheid v. 07.11.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2238.pdf)
Kein Kindergeld für nicht erwerbstätigen asylsuchenden bzw. geduldeten türkischen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie seit Jahren in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt. Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl 1956 II, 528) besteht nur bei einem inländischen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, der in einem Übergangsheim für Asylbewerber nicht begründet werden kann. Der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet, auch wenn er sich zu einem gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 9 AO verfestigt haben sollte, ist insoweit nicht ausreichend.
BFH III R 42/09 vom .... 2010.Kindergeld für nicht erwerbstätigen asylsuchenden türkischen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt, gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.