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FG Hessen 3 K 2236/03, U.v. 07.11.08



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FG Hessen 3 K 2236/03, U.v. 07.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2238.pdf Ein in einer Gemeinschaftsunterkunft lebender türkischer Asylbewerber hat für die Dauer seines Asylanerkennungsverfahrens nach Ablauf von sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Inland und damit Anspruch auf Kindergeld gem. § 62 Abs. 1 EStG i.V.m . dem auch von der Türkei unterzeichneten Art. 2 Abs. 1d Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 507). Die nach Ansicht der Familienkasse als Voraussetzung für ein "Wohnen" in Deutschland erforderliche Mietwohnung ist nach dem Abkommen nicht vorausgesetzt.

  • Anmerkung: das Kindergeld kommt wegen der Anrechnung auf die AsylbLG-Leistungen im Ergebnis zwar "nur" dem Sozialamt zu Gute (das hier auch der Kläger war), ist für einen asylsuchenden bzw. geduldeten Flüchtling aber dennoch von Vorteil. Kindergeld kann mehr nach §§ 1a oder 5 AsylbLG gekürzt oder nach § 1a, § 2 Abs 2 oder § 3 AsylbLG zur Sachleistung werden. Im Falle eines Bleiberechts und/oder einer Arbeitsaufnahme ist der KG-Anspruch bereits als eigenes Einkommen gesichert. Zudem spart die Kommune Sozialleistungen, da das Kindergeld vom Bund finanziert wird.



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