FG Hessen 3 K 3546/01, U.v. 28.04.03, EFG 2004, 912, Revision anhängig beim BFH VIII R 3/04. Kein Kindergeld nach dem dt.-jugoslawischen Sozialabkommen für einen geduldeten Jugoslawen, der ausschließlich von Unfallrente und Sozialhilfe lebt. Der Antragsteller ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 28 des dt.-jugoslawischen Sozialabkommens. Er hätte allenfalls für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld noch einen Kindergeldanspruch, denn das Verletztengeld entspricht dem in Art. 28 des Abkommens genannten Krankengeld. Die auf Dauer aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Personen haben jedoch aufgrund Art.- 28 des Abkommens keinen Anspruch auf Kindergeld. Bei Schaffung dieser Regelung dürften die Vertragsparteien im Jahr 1968 davon ausgegangen sein, dass die im anderen Vertragsstaat tätigen Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit in den Heimatstaat zurückkehren und aufgrund der dortigen Sozialgesetzgebung versorgt werden, wobei die im jeweils anderen Staat erworbenen Ansprüche auch im Heimatstaat ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass der Kläger als Rentner keinen Anspruch auf das nach den Regelungen des Abkommens nur Arbeitnehmern und diesen gleichgestellte Personen zustehende Kindergeld hat.