FG Düsseldorf 18 K 6552/00 Kg (PKH) - rechtskräftig -, B.v. 13.02.01, EFG 2001, 576; IBIS e.V. C1634. Dem Kläger ist für die Klage auf Kindergeld PKH zu bewilligen. Zum einen lässt sich die Erfolgsaussicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnisvom Kindergeld stützen, vgl. BFH VI B 134/00 v. 13.09.00 (Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG).
Zum anderen hat die Klage auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei und die hierzu ergangene Entscheidung des EuGH v. 04.05.99 C 262/96 (Sürül), InfAuslR 1999, 324 Aussicht auf Erfolg. Der EuGH hat u.a. entscheiden, dass Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei von den nationalen Gerichten als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist, und dass Kindergeld zu den Familienleistungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ARB 3/80 EWG-Türkei gehört.
Die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 EWG-Türkei getroffene Regelung ist grundsätzlich auch auf Türken mit einer Aufenthaltsbefugnis anwendbar. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, auf welche Weise der türkische Staatsbürger nach Deutschland gekommen ist, als Wanderarbeiter oder als später abgelehnter Asylbewerber.
Mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterliegt er jedenfalls - unabhängig von der Qualität seines Aufenthaltstitels - dem Schutz des ARB 3/80 und kann Kindergeld beanspruchen. Dies gilt auch für seinen derzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe, da er als Arbeitsloser zumindest weiterhin krankenversichert sein dürfte (vgl. EuGH a.a.O.). Auf die Frage, ob er oder seine Ehefrau wegen Kindererziehungszeiten ihrer 1991 und 1994 in Deutschland geborenen Kinder bereits Rentenanwartschaften und damit die Arbeitnehmereigenschaft erworben haben, kommt es angesichts dessen nicht an.