BSG B 14 KG 2/99 R v. 12.04.00, InfAuslR 2000, 347, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1553.pdf Kindergeld für erwerbstätige Bosnier mit Duldung aufgrund dt.-jugoslaw. Sozialabkommen. Dem Kläger ist auch für die Zeit ab 1.1.1994 Kindergeld zu gewähren, obwohl er keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt. Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse schließt § 1 Abs. 3 BKGG den Anspruch nicht aus. Auf den Kläger sind die Vorschriften des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit anzuwenden. In die Rechte und Pflichten dieses Abkommens ist Bosnien-Herzegowina als Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens eingetreten.
Zu Unrecht meint die Kindergeldkasse, durch das Abkommen würden nur Wanderarbeitnehmer begünstigt. Weder dem Wortlaut noch den Materialien zum Abkommen (sämtlich in BR-Drs. 98 und 99/69) lässt sich derartiges entnehmen. Dass der Kläger 1992 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina nach Deutschland eingereist ist hier nur geduldet wird, steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Die Vorschriften des Abkommens gehen als speziellere Regelung dem § 1 Abs 3 BKGG vor. Jedenfalls haben Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die in Deutschland - erlaubt - versicherungspflichtig tätig geworden sind, für die Zeit ihrer Beschäftigung Anspruch auf Kindergeld für ihre nach BKGG berücksichtigungsfähigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese sich in Deutschland oder Bosnien-Herzegowina aufhalten. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Abkommens. Schließlich kann der Anspruch auf Kindergeld - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe als - lediglich in Deutschland geduldeter - Ausländer hier weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz i.S. von § 30 SGB I. Denn er hält sich i.S. des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens gewöhnlich in einem der beiden Vertragsstaaten auf. Dies genügt für den Kindergeldanspruch.
Die Höhe des Kindergeldanspruchs richtet sich vorliegend nach dem Bundeskindergeldgesetz, da das Kind in Deutschland wohnte. Die in Art. 28 des dt.jugoslawischen Sozialbakommen für in Jugoslawien lebende Kinder vorgesehenen niedrigeren Sätze ("Abkommenskindergeld") berücksichtigen das Kaufkraftgefälle und die unterschiedlichen Unterhalts- und Erziehungkosten. Sie haben keine andere Funktion, als im Abkommensrecht das "Wohnlandprinzip" durchzusetzen: Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach den Unterhalts- und Erziehungskosten des Landes, in dem das Kind wohnt.
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