Anmerkungen: Der den Fall vertretende RA Rainer M. Hofmann, Aachen hat unter dem Titel "Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme" in InfAuslR 1999, 381 eine ausführliche Urteilsbesprechung vorgelegt.
Die Entscheidung lässt sich entsprechend auf den Erziehungsgeldanspruchvon TürkInnen übertragen, vgl. dazu auch Landesversorgungsamt NRW v. 7.7.99, IBIS R3673; InfAuslR 1999, 398.
SG Aachen Urteil S 15 KG 5/99 v. 23.03.00, InfAuslR 2000, 353; EZAR 454 Nr. 7 Eine türkische Staatsangehörige kann auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung Kindergeld aufgrund Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei beanspruchen, wenn ihr Ehemann als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist oder für sie für die Zeiten der Kindererziehung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gemäß § 56 SGB VI als gezahlt gelten. Ein Urteil des EuGH stellt eine für alle Rechtsanwender verbindliche Auslegung dar.
Anmerkung: Dieses erneute Urteil in der Sache von Frau Sürul war notwendig geworden, weil die Kindergeldkasse die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 04.05.00 (s.o.) verweigerte.