EuGH C-262/96 v. 4.5.1999, IBIS C1405, InfAuslR 1999, 324Anspruch auf Kindergeld für TürkInnen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19.9.1980 verbietet es, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, der in Deutschland nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Studium besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in Deutschland mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Deutsche insoweit nur ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Für die für die Geltendmachung von Rechten aufgrund des Beschlusses 3/80 erforderliche "Arbeitnehmereigenschaft" ist es ausreichend, dass eine gesetzliche Sozialversicherung gegen mindestens ein Risiko des Systems der sozialen Sicherheit im Sinne dieses Beschlusses besteht. Damit ergibt sich ein Anspruch sowohl aus der Arbeitnehmereigenschaft des neben dem Studium stundenweise sozialversicherungsfrei, aber pflichtunfallversichert arbeitenden Ehemannes als auch aus der Tatsache, dass die nicht arbeitende Ehefrau für die ersten drei Lebensjahre ihres Kindes als pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Kindererziehungszeiten) gilt.