BFH B. v. 16.10.98 VI B 192/98, BFH/NV 1999/310, IBIS C1600 Sachverhalt: Die Antragsteller reisten von Estland nach Deutschland ein und haben Asyl beantragt, über ihren Asylantrag ist noch nicht entschieden. Sie haben durch eine Bescheinigung des russischen Konsulats sowie durch einen im Rahmen ihres Asylverfahrens ergangenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Staatenlosigkeit nachgewiesen und eine Aufenthaltsbefugnis mit dem Vermerk der Staatenlosigkeit erhalten. Sie machen geltend, mit der formellen Auflösung der Sowjetunion sei auch ihre Staatsangehörigkeit erloschen, aus Art 31 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen folge, dass zu erwarten sei, dass sie und ihre Kinder auf Dauer in Deutschland bleiben werden.
Gründe: Ob die Entscheidung des BSG im Urteil v. 03.12.96 10 Rkg 8/96 - aufgrund Art. 24 Abs. 1 Buchst b ii StlÜbk (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen) bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern bei Leistungen, die ausschließlich aus öff. Mitteln bestritten werden, hierzu zählte das BSG auch das Kindergeld - nach der Neuregelung des Kindergeldes im Jahresteuergesetz 1996 noch zutrifft ist zweifelhaft und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Wie sich aus § 31 EStG ergibt, wird das KG als Steuervergütung gezahlt und dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, und soweit es der Freistellung - wie bei der Klägerin - nicht bedarf, weil der Berechtigte keine Einkommenssteuern zahlt, der Förderung der Familie. Sieht man die Kindergeldvorschriften des EStG 1996 auch als Steuerentlastungsvorschrift an, so könnte nunmehr Art. 29 StlÜbk eingreifen (steuerechtliche Gleichbehandlung von Staatenlosen mit Inländern).
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