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BSG 14/10 RKg 21/96 v. 02.10.97, IBIS C1364; EZAR 451 Nr. 5



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BSG 14/10 RKg 21/96 v. 02.10.97, IBIS C1364; EZAR 451 Nr. 5 Die Neuregelung des § 1 BKGG ist vom Wortlaut her eindeutig. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis reicht für einen Kindergeldanspruch nicht aus. Nach § 42 BKGG haben EG-Angehörige, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des EG-Vertrages und der dazu erlassenen Verordnungen jedoch die gleichen Rechte wie Deutsche. Voraussetzung für Flüchtlinge ist jedoch eine unanfechtbare formelle Flüchtlingsanerkennung (vgl. § 3 AsylVfG = Konventionsflüchtlinge).
Durchführungsanweisung zum Kindergeld IBIS e.V. C1556. In der amtlichen Durchführungsanweisung wird u.a. der Kindergeldanspruch von anerkannten Flüchtlingen - unabhängig vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung - bestätigt: DA Einkommenssteuergesetz, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte -
"DA 62.4.2 Flüchtlinge und Asylberechtigte
(1) Anerkannte Flüchtlinge sind aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 59, und des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. 1976 II S. 473, Deutschen gleichgestellt, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies bedeutet, dass für Flüchtlinge vom Zeitpunkt der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG [=Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung; Anmerkung G.C.] nicht erfüllt sein müssen.

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