Anerkannte Konventionsflüchtlinge haben Anspruch auf sozialrechtliche Inländergleichbehandlung (Art. 7, Art. 23, Art. 24 Genfer Flüchtlingskonvention). Ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung von Flüchtlingen bei der Gewährung der meisten Sozialleistungen ergibt sich auch aus der EG Verordnung 1408/71, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 (gilt allerdings nicht für die Sozialhilfe, vgl. zu den Leistungen im Einzelnen Art. 4 der VO ).
Hieraus folgt ein Anspruch auf Kindergeld entgegen dem damaligen Wortlaut des BKGG. Zudem kann hieraus ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen abgeleitet werden, u.a. entgegen dem Gesetzeswortlaut auf Erziehungsgeld (dies folgt aus EuGH v. 10.10.96, ebenso LSG Ba-Wü v. 29.8.96, s.u.).
Den Anspruch auf Kindergeld hat die Bundesanstalt für Arbeit mit Runderlaß Nr 125/93 v. 20.12.93 bestätigt und die Arbeitsämter angewiesen, das Kindergeld an Konventionsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis entgegen dem Gesetzeswortlaut auszuzahlen. Dasselbe ergibt sich aus einer Weisung des Bundesministeriums für Familie und Senioren - gemeins. Rundschreiben BMFuS und BMI v. 06.01.94 "Zahlung von Kindergeld", in GMBl (gemeinsames Ministerialblatt) 1994, S. 70 u. S. 94.
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