Vgl. zur mit § 62 EStG wortgleichen Regelung des § 1 BErzGG und § 1 BEEG nunmehr BVerfG, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 vom 10.07.12, www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120710_1bvl000210.html
Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Eltern- und Erziehungsgeld in § 1 BErzGG und § 1 BEEG ist verfassungswidrig.
§ 1 BEEG und ebenso § 1 BErzGG macht den Elterngeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 (wegen Krieges im Heimatland), §§ 23a, 24 § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG davon abhängig, dass sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier rechtmäßig erwerbstätig sind, oder Geldleistungen nach SGB III beziehen, oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Diese Regelungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten.
Die im BEEG und BErzGG geforderte Voraussetzungen der Arbeitsmarktintegration bietet keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer.
Die Regelungen benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können. So stehen Frauen in den ersten acht Wochen nach Geburt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern eine Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.
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