BFH 19.01.11 III S 44/09 (PKH)www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2367.pdf Es ist von Verfassung wegen nicht geboten, Ausländern, die den Lebensunterhalt mit Sozialleistungen bestreiten, darüber hinaus Kindergeld zu gewähren. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein derartiger Anspruch (vgl. BFH 21.10.10 - III R 4/09). § 62 Abs. 2 EStG widerspricht nicht dem Urteil des EGMR in BFH/NV 2006, Beilage 3. Das Kindergeld gehört auch nicht zu den Sozialhilfeleistungen i.S. des Art. 28 Qualifikationsrichtlinie (BFH 23.10.09 III S 72/08 (PKH)).