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SG Oldenburg S 36 EG 6/06, U.v. 27.03.07



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SG Oldenburg S 36 EG 6/06, U.v. 27.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10348.pdf Rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld trotz bestandskräftiger Ablehnung, da die Behörde es versäumt hat, im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 44 SGB X ist daher Erziehungsgeld zu leisten.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Voraussetzung für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist stets das Bestehen eines Schadens. Dieser muss durch ein Verhalten – Tun oder Unterlassen – des Sozialleistungsträgers verursacht worden sein. Ein Verschulden ist – anders als im zivilen Schadensersatzrecht – in der Regel nicht erforderlich. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf einen Schadensersatz zivilrechtlicher Art gerichtet. Vielmehr soll der Rechtsfolgezustand hergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Sozialleistungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte, z. B. seiner Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 21.04.05. Dieser Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 04.02.05 regelt, wie im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 06.07.04 noch nicht abgeschlossene Verfahren zu behandeln sind. Wäre die Klägerin auf diesen Erlass hingewiesen worden, hätte sie den Bescheid vom 21.04.05 angefochten und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zum Erlass einer gesetzlichen Neuregelung beantragt.


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