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BFH III S 22/08 B.v. 14.05.08



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BFH III S 22/08 B.v. 14.05.08, www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für Ausländer mit Duldung. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln v. 09.05.07  10 K 983/04 und 10 K 1690/07, die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten, fest.
BFH III B 167/07, B.v. 11.07.08 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für geduldete Iraker. (Verfassungsbescherde hiergegen wurde abgelehnt, BVerfG 2 BvR 1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html)

Die Rechtsfrage, ob der Personenkreis, der nicht von der Altfallregelung des § 104a AufenthG profitiere, sich aber dennoch auf lange Zeit mit Duldung in der Bundesrepublik aufhalten wird, zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 3 GG vom Kindergeld ausgeschlossen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Wer nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Entscheidungen des BFH (Fundstellen...) keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Rechtsfrage, "ob der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum die Befugnis einräumt, im Ergebnis Angehörige bestimmter Staaten prinzipiell von der Integrationsabsicht und vom Familienausgleich auszuschließen", zielt darauf ab, dass nach Behauptung des Klägers aufgrund einer Weisung des Bayerischen Innenministeriums Irakern grundsätzlich keine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Die Frage, ob Aufenthaltstitel, die zum Kindergeldbezug berechtigen, zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurden, ist im Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nicht zu prüfen.



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