§ 62 Abs. 2 EStG Fassung Dezember 2006 ist verfassungskonform. Wg. grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zugelassen.
BFH III R 54/02, U.v. 22.11.07, www.bundesfinanzhof.de ebenso BFH III S 15/07 (PKH), B.v. 15.11.07, www.bundesfinanzhof.de BFH III R 93/03. U.v. 15.03.07 www.bundesfinanzhof.de. Kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. 13.12.06 für Ausländer mit Duldung. § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. 13.12.06 ist verfassungskonform.
Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Anspruch von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i.d.F. v. 13.12.06) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist. Eine Übertragung des vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.93 Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG 1993 auf § 62 Abs. 2 EStG 1996 kommt nicht in Betracht.
Diese fällt ausschließlich in die Kompetenz des BVerfG.
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