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Ausländer mit Duldung



FG Düsseldorf 18 K 1731/06 Kg (PKH), B.v. 31.05.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8388.pdf PKH-Bewilligung für Ausländer mit Duldung. Der pakistanische Antragsteller lebt seit 1995 in Deutschland, seit 1999 über er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Zwar steht dem Antragsteller nach § 62 Abs. 2 EStG kein Kindergeld zu; ebenso wenig dürfte er nach der geplanten Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drs 16/1368, S. 5 f.,) einen Kindergeldanspruch erhalten. Dessen ungeachtet wird das Problem der Duldungen in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt behandelt (S. 8):

"Das Problem der Geduldeten (sog. genannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind, wird angesichts des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 erklärten Willens, hierfür eine befriedigende Lösung nach dem Aufenthaltsgesetz sicherzustellen, bei der vorliegenden Neuregelung nicht mit berücksichtigt."

Der Antragsteller dürfte zu dem damit umschriebenen Adressatenkreis gehören (erwerbstätige geduldete Ausländer). Da die Einzelheiten der vom Gesetzgeber gewünschten "befriedigenden Lösung" zzt. nicht absehbar sind, erscheint es zumindest möglich, dass dem Antragsteller künftig, ggf. auch rückwirkend, ein Kindergeldanspruch zustehen wird.
FG Düsseldorf 10 K 5107/05 Kg, U.v. 23.01.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9809.pdf Der Ausschluss asylsuchender und geduldeter Ausländer vom Kindergeld durch


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