FG Nds 16 K 12/04 U.v. 23.01.06, Asylmagazin 4/2006, 39; EZAR NF 87 Nr. 7; EFG 2006, 751; Revision anhängig BFH III R 21/06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7883.pdf, www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2006/Januar/16_K_12_04.doc,
Kindergeld für Ausländer, der weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, wenn in der Person des Ausländers ein Abschiebungshindernis (hier: nach § 53 Abs. 4 AuslG) besteht und er sich mindestens ein Jahr in Deutschland aufhält.
§ 62 Abs. 2 EStG verstößt aus den gleichen Gründen wie § 1 Abs. 3 BKGG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des BVerfG kann auf § 62 Abs. 2 EStG übertragen werden, der verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass das KG nur ausgeschlossen ist, wenn kein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 und 54 AuslG besteht oder der Ausländer sich nicht mindestens 1 Jahr in Deutschland aufhält.
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