EGMR, Individualbeschwerde Nr. 59140/00, U.v. 25.10.05 (Okpisz/Deutschland), NVwZ 2006, 917, www.egmr.org
Die polnischen Kläger leben seit 1985/86 mit ihren Kindern in Deutschland und besitzen als abgelehnte Vertriebenenbewerber seit 1992 Aufenthaltsbefugnisse. Das KG wurde zum 1.1.1994 wegen Änderung des BKGG eingestellt. Das LSG NRW hat das Klageverfahren im Hinblick auf fünf dem BVerfG vorgelegte Musterverfahren 1997 ausgesetzt. Im Hinblick auf das im Dezember 2004 bekannt gewordenen Urteil des BVerfG mit der Aufforderung an den Gesetzgeber zur Neuregelung wurde das Verfahren in 2005 weiterhin ausgesetzt.
Durch die Gewährung von KG können die Staaten unter Beweis stellen, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der EMRK achten. Daraus folgt, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist. Nach der Rspr. des EGMR ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 EMRK diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“.
Der EGMR erkennt wie das BVerfG in den Musterverfahren keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden. Die finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewährung von KG ab 01.01.96 sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde, der Anspruch für beide Kinder für 1994 und 1995 betrug exakt 2.455 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht der EGMR den Beschwerdeführern 2.500 Euro als Ersatz für entgangenes Kindergeld für ihre beiden Kinder für Januar 1994 bis Dezember 1995 zu.
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